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SATZUNG des Tischtennis–Club Fessenbach e.V.
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge
§ 4 Pflichten der Mitglieder
§ 5 Vorstandschaft
§ 6 Geschäftsjahr, Kassenführung
§ 7 Generalversammlung, Wahlen
§ 8 Mitgliedschaft in Verbänden
§ 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
§ 10 Satzungsänderung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten


Zur besseren Lesbarkeit wird in der Satzung nur die männliche Form gewählt. Es sind jedoch stets Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.

§ 1 Name, Sitz
Der Tischtennis–Club Fessenbach ist ein nicht wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 BGB. Der Name kann auch mit TTC  Fessenbach abgekürzt werden. Der Verein hat seinen Sitz in  Offenburg – Fessenbach. Der Verein ist Zwecknachfolger des im Jahr 1950 gegründeten Tischtennis–Club Fessenbach. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. eingetragen.

§ 2 Zweck
Der TTC Fessenbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung von Sport, insbesondere des Tischtennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen im Training und Wettkampf.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins treuhänderisch an die Ortsverwaltung Fessenbach der Stadt Offenburg. Die Ortsverwaltung hat das Vermögen bei der Gründung eines neuen Tischtennisvereins oder sonstigen Sport treibenden Vereins diesem zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge
Mitglied im TTC Fessenbach kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ableben oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden

a) wenn ein Mitglied trotz bereits erfolgter Mahnung länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen in Verzug ist,
b) wegen Verletzung einer satzungsgemäßen Verpflichtung,
c) wegen grob unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
Die Vorstandschaft kann weitere Regelungen zur Mitgliedschaft und zu den Mitgliedsbeiträgen in einer eigenständigen Beitragsordnung regeln.

§ 4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zu fördern und zu unterstützen sowie die Interessen des Vereins wahrzunehmen.
Jedes aktive Mitglied hat die vom Verein zur Verfügung gestellten Geräte, Materialien und Kleidung pfleglich und eigenverantwortlich zu behandeln. Die Mitglieder können bei grob fahrlässigem Verschulden von Schäden haftbar gemacht werden.
Bei Veranstaltungen des Vereins haben mitwirkende Mitglieder keinen Anspruch auf Entschädigungen. Erzielte Überschüsse fließen in die Vereinskasse.
Ohne einen durch Beschluss der Vorstandschaft erteilten Auftrag ist weder ein Mitglied des Vereins noch der Vorstandschaft berechtigt, einen Vertrag für den Verein und in dessen Namen abzuschließen oder zu kündigen.

§ 5 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart,
und mindestens drei Beisitzern.

Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
Die Vorstandschaft wird durch die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) gewählt.
Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre.
Die Vorstandschaft tagt, sooft dies für notwendig erachtet wird. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist innerhalb von zwei Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Vorstandschaft aus, kann die Vorstandschaft eine Ersatzwahl vornehmen. Diese ist bis zur nächsten Generalversammlung gültig.

§ 6 Geschäftsjahr, Kassenführung
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Mai jeden Jahres und endet am 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres.
Die Führung der Vereinskasse obliegt dem Kassenwart. Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Kassenwart eine Gewinn- und Verlustrechnung in einfacher Form aufzustellen und diese der Generalversammlung vorzustellen.
Die Kassenführung sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind durch zwei Kassenprüfer zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Generalversammlung bekannt zu geben.
Die Kassenprüfer werden jährlich von den Mitgliedern in der Generalversammlung gewählt und dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

§ 7 Generalversammlung, Wahlen
Die Vorstandschaft hat mindestens einmal jährlich zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuberufen. In dieser ist über das abgelaufene Geschäftsjahr, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kassenprüfung zu berichten. Weitere Tagungsordnungspunkte sind die Entlastung der Vorstandschaft, die Wahl der Kassenprüfer, Anträge und Aussprache.
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zwei Wochen zuvor an die ortsansässigen Mitglieder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Fessenbach zu erfolgen. Die Einladung für die nicht-ortsansässigen Mitglieder erfolgt mit gleicher Frist schriftlich.
Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung Anträge schriftlich beim 1. Vorsitzenden einreichen. Die Anträge sind zu begründen.
Die Generalversammlung entscheidet, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit.  Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn zwei oder mehr Personen für dasselbe Amt vorgeschlagen sind.
Die Neuwahl der Vorstandschaft erfolgt alle zwei Jahre. Zur Wahl bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter aus ihrer Mitte. Dieser führt die Wahl des 1. Vorsitzenden durch. Die weiteren Wahlen kann entweder der Wahlleiter oder der neu gewählte 1. Vorsitzende durchführen.
Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, diese ist vom Wahlleiter zu unterschreiben.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und den darin gefassten Beschlüssen ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Tischtennis–Club Fessenbach ist Mitglied im Südbadischen Tischtennisverband, im Ortenauer Turngau und im Badischen Sportbund.

§ 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten.

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern, untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.
Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.
Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.

§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur auf Antrag in der Generalversammlung erfolgen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung enthalten sein. Gemäß § 33 BGB entscheiden die in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das Vereinseigentum und das Barvermögen sind entsprechend § 2 dieser Satzung zu übergeben.

§ 12 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung am 03. Mai 2019 beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Fessenbach, 03. Mai 2019